Anfrage

Soziale Abfederung beim Bewohnerparken

Leider ist die Freiburger Bewohnerparkgebührensatzung vom Bundesverwaltungsgericht für ungültig erklärt worden. Im Vorfeld einer neuen Regelung stellt sich für uns die Frage, ob durch Zuschussleistungen – wie in Karlsruhe praktiziert – Menschen mit kleinem Geldbeutel, die aufs Auto angewiesen sind, entlastet werden können.

Zuschuss zu Bewohnerparkgebühren für Leistungsempfänger/Freiburgpassinhaber*innen
Anfrage nach §24 GemO zu Sachthemen außerhalb von Sitzungen

Sehr geehrter Oberbürgermeister Horn,

Unserer Fraktion ist der Aspekt der Teilhabe für Menschen, die Sozialleistungen beziehen,  ein zentrales Anliegen. Es ist erfreulich, dass der Gemeinderat zahlreiche Beschlüsse gefasst hat, die diesem Anliegen gerecht werden und so bei vielen Leistungen der Stadt oder städtischer Unternehmen entsprechende soziale Staffellungen oder Ermäßigungen bestehen. Auch im Bereich des Bewohnerparkens hat eine Mehrheit im Gemeinderat dies beschlossen,  es hat sich nun leider herausgestellt, dass eine direkte Ermäßigung der Gebühr rechtlich nicht möglich ist.

Die Stadt Karlsruhe hat bzgl. Bewohnerparkgebühren einen anderen Weg beschritten (vgl. hierzu https://web1.karlsruhe.de/ris/oparl/bodies/0001/downloadfiles/00635442.pdf). Inhaber des Karlsruher Passes (der Kreis der Anspruchsberechtigten dieses Passes ist vergleichbar mit dem Freiburg Pass) erhalten 50% der Bewohnerparkgebühren bezuschusst. Wir fragen daher:

  1. Welche Erkenntnisse liegen der Stadtverwaltung über das seit 1.1.2022 in Kraft gesetzte Verfahren in Karlsruhe vor, insbesondere zur Inanspruchnahme des Angebots und des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwands?
  2. Hält die Stadtverwaltung eine Umsetzung der Karlsruher Lösung für rechtlich umsetzbar?
  3. Mit welchem zusätzlichen Aufwand rechnet die Stadtverwaltung bei einer Umsetzung der Karlsruher Lösung hier in Freiburg?

Mit freundlichen Grüßen

Maria Viethen, Fraktionsvorsitzende
Annabelle Kalckreuth,Stadträtin
Timothy Simms, Stadtrat

Anfrage nach §24 GemO vom 21. Juni 2023